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   VGH Bayern, 28.03.2019 - 20 ZB 18.207   

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https://dejure.org/2019,11581
VGH Bayern, 28.03.2019 - 20 ZB 18.207 (https://dejure.org/2019,11581)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.03.2019 - 20 ZB 18.207 (https://dejure.org/2019,11581)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. März 2019 - 20 ZB 18.207 (https://dejure.org/2019,11581)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO Art. 124a; VwGO Art. 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5; KAG Art. 8; GO Art. 21
    Zuleitungskanal kein Teil einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung

  • rewis.io

    Zuleitungskanal kein Teil einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayGO Art. 21; BayKAG Art. 8
    Kommunalrechtliche Einordnung eines Zuleitungskanals als Privatkanal; Abgrenzung eines Privatkanals von einem Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung

  • rechtsportal.de

    BayKAG Art. 8; BayGO Art. 21
    Berufungszulassung (abgelehnt); Zuleitungskanal als Bestandteil der Entwässerungsanlage oder Privatkanal; Ablehnung eines Beweisantrags; Berufungszulassung; Zuleitungskanal; Privatkanal; Entwässerungsanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 21.03.2012 - 4 B 11.2358

    Sanierungsanordnung; privater Anschlusskanal; Indizien für eine (frühere)

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2019 - 20 ZB 18.207
    Dieses ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 4 B 11.2358 - juris) davon ausgegangen, dass der sog. Färbereikanal, durch den das auf dem Grundstück der Klägerin anfallende Abwasser einem Erdbecken zugeführt wird, welches letztlich über eine Druckpumpstation mit einem Regenüberlaufbecken des Beklagten verbunden ist, kein Bestandteil der Entwässerungsanlage des Beklagten ist.

    Nach diesen Plänen bestimmt sich, welche Grundstücke durch die öffentliche Entwässerungsanlage erschlossen sind, so dass die Eigentümer zu Beiträgen herangezogen und im Falle einer Bebauung zum Anschluss an die öffentliche Anlage verpflichtet werden können (BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 4 B 11.2358 - juris Rn 22).

  • BVerfG, 18.02.1988 - 2 BvR 1324/87

    Umfang der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG im

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2019 - 20 ZB 18.207
    Eine Beweiserhebung ist u.a. dann nicht erforderlich, wenn das Beweismittel ungeeignet ist, es auf die zu beweisende Tatsache nach Ansicht des Gerichts nicht ankommt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO entsprechend; BVerwG, U.v. 15.3.1994 - BVerwG 9 C 510.93 - NVwZ 94, 1119) oder die Beweisaufnahme nicht notwendig ist, weil die Beweistatsache zugunsten des Betroffenen als wahr unterstellt werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.2.1988 - 2 BvR 1324/87 - NVwZ 1988, 524).
  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 158/78

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2019 - 20 ZB 18.207
    Die Ablehnung eines Beweisantrags verstößt dann gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO; BVerfG, B.v. 8.11.1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32).
  • BVerwG, 15.03.1994 - 9 C 510.93

    Ausländer - Politisch Verfolgter - Prognose

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2019 - 20 ZB 18.207
    Eine Beweiserhebung ist u.a. dann nicht erforderlich, wenn das Beweismittel ungeeignet ist, es auf die zu beweisende Tatsache nach Ansicht des Gerichts nicht ankommt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO entsprechend; BVerwG, U.v. 15.3.1994 - BVerwG 9 C 510.93 - NVwZ 94, 1119) oder die Beweisaufnahme nicht notwendig ist, weil die Beweistatsache zugunsten des Betroffenen als wahr unterstellt werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.2.1988 - 2 BvR 1324/87 - NVwZ 1988, 524).
  • VGH Bayern, 18.03.2004 - 23 B 03.2843

    Vorauszahlung auf den Herstellungsbeitrag für eine Entwässerungseinrichtung;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2019 - 20 ZB 18.207
    Indizien für eine - konkludente - Widmung sind insbesondere die bisherige Benutzungspraxis, die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses sowie die Art und Weise der haushaltsrechtlichen Behandlung (BayVGH, U.v. 18.3.2004 - 23 B 03.2843).
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